Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
| Erster Abschnitt - Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 69 - 72a) |
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(3) 1Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. 2Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.
ausschuss, Landesjugendhilfe-
ausschuss § 72Mitarbeiter, Fortbildung § 72aTätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
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Rechtsprechung zu § 70 SGB VIII
41 Entscheidungen zu § 70 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 16.07.2026 - 3 A 6534/21
Laufende Geldleistung; Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; ...
- VG Hannover, 18.10.2024 - 13 B 2401/24
Auslegung der Stellenausschreibung; Auswahlentscheidung; Auswertung der ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18
Kinder- und Jugendhilfe; Abrechnung des Jugendamtes über die laufende ...
Zum selben Verfahren:
- VG Schwerin, 11.10.2017 - 6 A 2822/16
Kinder- und Jugendhilferecht - Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung an ...
- VG Schwerin, 11.10.2017 - 6 A 2822/16
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2019 - 1 LB 70/18
Geldleistungen an eine Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern
- OVG Sachsen, 26.01.2021 - 4 B 421/20
Jugendhilferecht; Kommunalrecht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2019 - 1 LB 69/18
Höhe der Geldleistungen für eine Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern
Zum selben Verfahren:
- VG Schwerin, 11.10.2017 - 6 A 835/16
Kinder- und Jugendhilferecht - Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für ...
- VG Schwerin, 11.10.2017 - 6 A 835/16
- VG Hannover, 07.09.2022 - 3 A 2353/17
Alkoholembryopathie; Einstufung; Fas; FAS; FASD; Sonderpädagogische ...
- VG Schleswig, 11.09.2017 - 1 B 128/17
Naturschutzrecht; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung