Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Sechstes Kapitel - Finanzierung (§§ 54 - 68) |
| Fünfter Abschnitt - Ausgleichsfonds, Finanzausgleich (§§ 65 - 68) |
(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats
(2) 1Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. 2Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds.
(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
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Rechtsprechung zu § 67 SGB XI
2 Entscheidungen zu § 67 SGB XI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.10.2016 - L 4 P 2078/13
- LSG Hessen, 02.08.2012 - L 4 SO 86/12
Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - ...
Querverweise
Auf § 67 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Maßnahmen zum Ausgleich außergewöhnlicher Kostenentwicklungen
- § 154 (Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom)