Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik (§§ 93 - 109) |
Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 93 - 103) |
Erster Titel - Grundsätze der Datenverarbeitung (§§ 93 - 98) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
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1Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im Sinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. gilt der Prüfdienst als Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches. 2Die §§ 97 und 97a gelten entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.07.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
04.08.2011 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze | 28.07.2011 |
§ 93Anzuwendende Vorschriften
§ 94Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
§ 95Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
§ 96Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 97Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
§ 97aQualitätssicherung durch Sachverständige
§ 97bPersonenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
§ 97cQualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
§ 97dBegutachtung durch unabhängige Gutachter
§ 98Forschungsvorhaben