Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik (§§ 93 - 109) |
Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 93 - 103) |
Erster Titel - Grundsätze der Datenverarbeitung (§§ 93 - 98) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
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§ 97b
Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
Die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, die für Zwecke der Pflegeversicherung nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erhobenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; § 107 findet entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform | 29.07.2009 | |
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
§ 93Anzuwendende Vorschriften
§ 94Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
§ 95Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
§ 96Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 97Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
§ 97aQualitätssicherung durch Sachverständige
§ 97bPersonenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
§ 97cQualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
§ 97dBegutachtung durch unabhängige Gutachter
§ 98Forschungsvorhaben