Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik (§§ 93 - 109) |
Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 93 - 103) |
Erster Titel - Grundsätze der Datenverarbeitung (§§ 93 - 98) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
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(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
§ 93Anzuwendende Vorschriften
§ 94Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
§ 95Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
§ 96Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 97Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
§ 97aQualitätssicherung durch Sachverständige
§ 97bPersonenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
§ 97cQualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
§ 97dBegutachtung durch unabhängige Gutachter
§ 98Forschungsvorhaben
Rechtsprechung zu § 98 SGB XI
3 Entscheidungen zu § 98 SGB XI in unserer Datenbank:
- BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 8/14 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des unzuständigen gegen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 231/12
Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (hier Vorliegen ...
Querverweise
Auf § 98 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 97 (Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst)