Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Neuntes Kapitel - Datenschutz, Statistik und Interoperabilität (§§ 93 - 109a) |
| Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 93 - 103a) |
| Erster Titel - Grundsätze der Datenverarbeitung (§§ 93 - 98) |
(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
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Rechtsprechung zu § 98 SGB XI
3 Entscheidungen zu § 98 SGB XI in unserer Datenbank:
- BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 8/14 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des unzuständigen gegen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13
Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 231/12
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in betreuten ...
Querverweise
Auf § 98 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 97 (Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst)