Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik (§§ 93 - 109)   
   Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 93 - 103)   
   Erster Titel - Grundsätze der Datenverarbeitung (§§ 93 - 98)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 98
Forschungsvorhaben

(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.

(2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

Rechtsprechung zu § 98 SGB XI

3 Entscheidungen zu § 98 SGB XI in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 98 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:

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