Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Fünfzehntes Kapitel - Statistik (§§ 121 - 129) |
Erster Abschnitt - Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel (§§ 121 - 128) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html)
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Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2015 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 20.12.2012 |
Querverweise
Auf § 128 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Statistik
- Verordnungsermächtigung
- § 129 (Verordnungsermächtigung)