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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Fünfzehntes Kapitel - Statistik (§§ 121 - 129) |
| Dritter Abschnitt - Verordnungsermächtigung (§ 129) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
| a) | den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, | |
| b) | die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, | |
| c) | die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, | |
| d) | den Zeitpunkt der Erhebungen, | |
| e) | die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und | |
| f) | die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). |
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 01.01.2015 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 20.12.2012 | |
| 07.12.2006 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 02.12.2006 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
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