Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40)   
   Fünfter Abschnitt - Gewährung von Darlehen (§§ 37 - 38)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 37a
Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften

(1) 1Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. 2Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.

(2) 1Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen. 2Beträgt der monatliche Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person weniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt.

(3) 1Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. 2Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch22.12.2016BGBl. I S. 3159

Rechtsprechung zu § 37a SGB XII

Querverweise

Auf § 37a SGB XII verweisen folgende Vorschriften:

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) 
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
        Grundsätze
          § 42 (Bedarfe)
     
      Statistik
        Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
          § 121 (Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel)
          § 122 (Erhebungsmerkmale)
        Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
          § 128c (Art und Höhe der Bedarfe)
Was ist das?

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