Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
Fünfter Abschnitt - Gewährung von Darlehen (§§ 37 - 38) |
(1) 1Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. 2Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.
(2) 1Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen. 2Beträgt der monatliche Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person weniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt.
(3) 1Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. 2Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 22.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 37a SGB XII
9 Entscheidungen zu § 37a SGB XII in unserer Datenbank:
- BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 9 AS 17/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2019 - L 8 SO 130/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2017 - L 8 SO 188/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2019 - L 8 SO 79/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2019 - L 8 SO 75/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2019 - L 8 SO 103/19
- LSG Baden-Württemberg, 17.08.2022 - L 2 SO 2598/21
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Kosten für die ...
- LSG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - L 9 SO 150/18
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Einkommenseinsatz - Unterkunft und ...
Querverweise
Auf § 37a SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 42 (Bedarfe)