Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Achtes Kapitel - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69) |
(1) 1Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. 2Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.
(2) 1Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. 2Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.
Rechtsprechung zu § 68 SGB XII
166 Entscheidungen zu § 68 SGB XII in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 1 S 2192/19
Unterbringung von Obdachlosen
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - L 8 SO 50/18
Übernahme von Kosten der Unterkunft für die Zeit einer Inhaftierung; Besondere ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - L 15 SO 342/14
Sozialgerichtliches Verfahren: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zur ...
- VG Neustadt, 01.10.2021 - 5 L 979/21
Unterbringung einer obdachlosen Person, von der aufgrund einer psychischen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 75/11
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; Unbestimmter ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 75/11
Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 75/11
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2023 - L 2 SO 1789/22
Sozialhilfe - Leistungsausschluss für Ausländer - Überbrückungsleistungen - ...
- LSG Hessen, 22.06.2022 - L 4 SO 12/19
- LSG Baden-Württemberg, 24.05.2017 - L 7 AS 2262/14
- LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19
Sozialhilfe: Originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII
Querverweise
Auf § 68 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- § 69 (Verordnungsermächtigung)
- Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- § 97 (Sachliche Zuständigkeit)
- Statistik
- Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 121 (Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel)