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Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 2 - Datenschutz (§§ 91 - 107) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG bis 30.11.2021 (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
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1Der Diensteanbieter ist verpflichtet, seinen Teilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf sein Endgerät auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist. 2Satz 1 gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
§ 91Anwendungsbereich
§ 92(weggefallen)
§ 93Informations-
pflichten § 94Einwilligung im elektronischen Verfahren § 95Vertragsverhältnisse § 96Verkehrsdaten § 97Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung § 98Standortdaten § 99Einzelverbindungs-
nachweis § 100Störungen von Telekommunikations-
anlagen und Missbrauch von Telekommunikations-
diensten § 101Mitteilen ankommender Verbindungen § 102Rufnummernanzeige und -unterdrückung § 103Automatische Anrufweiterschaltung § 104Teilnehmer-
verzeichnisse § 105Auskunftserteilung § 106Telegrammdienst § 107Nachrichten-
übermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
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pflichten § 94Einwilligung im elektronischen Verfahren § 95Vertragsverhältnisse § 96Verkehrsdaten § 97Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung § 98Standortdaten § 99Einzelverbindungs-
nachweis § 100Störungen von Telekommunikations-
anlagen und Missbrauch von Telekommunikations-
diensten § 101Mitteilen ankommender Verbindungen § 102Rufnummernanzeige und -unterdrückung § 103Automatische Anrufweiterschaltung § 104Teilnehmer-
verzeichnisse § 105Auskunftserteilung § 106Telegrammdienst § 107Nachrichten-
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