Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 2 - Datenschutz (§§ 91 - 107) |
(1) Der Diensteanbieter darf bei Diensten, für deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von Teilnehmern, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebots unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten:
(2) 1Der Diensteanbieter hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb seines Unternehmens oder an Dritte auszuschließen. 2Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. 3Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
pflichten § 94Einwilligung im elektronischen Verfahren § 95Vertragsverhältnisse § 96Verkehrsdaten § 97Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung § 98Standortdaten § 99Einzelverbindungs-
nachweis § 100Störungen von Telekommunikations-
anlagen und Missbrauch von Telekommunikations-
diensten § 101Mitteilen ankommender Verbindungen § 102Rufnummernanzeige und -unterdrückung § 103Automatische Anrufweiterschaltung § 104Teilnehmer-
verzeichnisse § 105Auskunftserteilung § 106Telegrammdienst § 107Nachrichten-
übermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
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