Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 2 - Datenschutz (§§ 91 - 107) |
(1) 1Dieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener Daten der Teilnehmer und Nutzer von Telekommunikation bei der Erhebung und Verwendung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste in Telekommunikationsnetzen, einschließlich Telekommunikationsnetzen, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen, erbringen oder an deren Erbringung mitwirken. 2Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.
(2) Für geschlossene Benutzergruppen öffentlicher Stellen der Länder gilt dieser Abschnitt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze treten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.05.2012 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen | 03.05.2012 |
pflichten § 94Einwilligung im elektronischen Verfahren § 95Vertragsverhältnisse § 96Verkehrsdaten § 97Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung § 98Standortdaten § 99Einzelverbindungs-
nachweis § 100Störungen von Telekommunikations-
anlagen und Missbrauch von Telekommunikations-
diensten § 101Mitteilen ankommender Verbindungen § 102Rufnummernanzeige und -unterdrückung § 103Automatische Anrufweiterschaltung § 104Teilnehmer-
verzeichnisse § 105Auskunftserteilung § 106Telegrammdienst § 107Nachrichten-
übermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
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