Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 2 - Datenschutz (§§ 91 - 107) |
(1) 1Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist:
2Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. 3Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.
(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist unzulässig.
(3) 1Der Diensteanbieter darf teilnehmerbezogene Verkehrsdaten, die vom Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verwendet werden, zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und im dazu erforderlichen Zeitraum nur verwenden, sofern der Betroffene in diese Verwendung eingewilligt hat. 2Die Daten der Angerufenen sind unverzüglich zu anonymisieren. 3Eine zielnummernbezogene Verwendung der Verkehrsdaten durch den Diensteanbieter zu den in Satz 1 genannten Zwecken ist nur mit Einwilligung der Angerufenen zulässig. 4Hierbei sind die Daten der Anrufenden unverzüglich zu anonymisieren.
(4) 1Bei der Einholung der Einwilligung ist dem Teilnehmer mitzuteilen, welche Datenarten für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden sollen und wie lange sie gespeichert werden sollen. 2Außerdem ist der Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.05.2012 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen | 03.05.2012 | |
| 29.12.2011 | Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen | 22.12.2011 | |
| 23.02.2010 | Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen | 17.02.2010 | |
| 24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
pflichten § 94Einwilligung im elektronischen Verfahren § 95Vertragsverhältnisse § 96Verkehrsdaten § 97Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung § 98Standortdaten § 99Einzelverbindungs-
nachweis § 100Störungen von Telekommunikations-
anlagen und Missbrauch von Telekommunikations-
diensten § 101Mitteilen ankommender Verbindungen § 102Rufnummernanzeige und -unterdrückung § 103Automatische Anrufweiterschaltung § 104Teilnehmer-
verzeichnisse § 105Auskunftserteilung § 106Telegrammdienst § 107Nachrichten-
übermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
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