Sie sehen hier das TKG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 2 - Datenschutz (§§ 91 - 107) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG bis 30.11.2021 (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
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1Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. 2Dabei können die Teilnehmer bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. 3Auf Verlangen des Teilnehmers dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.
§ 91Anwendungsbereich
§ 92(weggefallen)
§ 93Informations-
pflichten § 94Einwilligung im elektronischen Verfahren § 95Vertragsverhältnisse § 96Verkehrsdaten § 97Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung § 98Standortdaten § 99Einzelverbindungs-
nachweis § 100Störungen von Telekommunikations-
anlagen und Missbrauch von Telekommunikations-
diensten § 101Mitteilen ankommender Verbindungen § 102Rufnummernanzeige und -unterdrückung § 103Automatische Anrufweiterschaltung § 104Teilnehmer-
verzeichnisse § 105Auskunftserteilung § 106Telegrammdienst § 107Nachrichten-
übermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
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pflichten § 94Einwilligung im elektronischen Verfahren § 95Vertragsverhältnisse § 96Verkehrsdaten § 97Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung § 98Standortdaten § 99Einzelverbindungs-
nachweis § 100Störungen von Telekommunikations-
anlagen und Missbrauch von Telekommunikations-
diensten § 101Mitteilen ankommender Verbindungen § 102Rufnummernanzeige und -unterdrückung § 103Automatische Anrufweiterschaltung § 104Teilnehmer-
verzeichnisse § 105Auskunftserteilung § 106Telegrammdienst § 107Nachrichten-
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