Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77r) |
| Abschnitt 2 - Nummerierung (§§ 66 - 67) |
(1) 1Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach 60 Minuten zu trennen. 2Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.
(2) 1Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. 2Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. 3Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
übermittlung § 66lInternationaler entgeltfreier Telefondienst § 66mUmgehungsverbot § 67Befugnisse der Bundesnetzagentur
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