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Sie sehen hier das TKG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.

Telekommunikationsgesetz a.F.

   Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77r)   
   Abschnitt 2 - Nummerierung (§§ 66 - 67)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG bis 30.11.2021 (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG bis 30.11.2021
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz a.F.
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§ 66d
Preishöchstgrenzen

(1) 1Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können. 2Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. 3Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

(2) 1Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können. 2Wird der Preis von Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 4 Satz 3 zur Anwendung kommen. 3Der Preis nach Satz 2 darf höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit nach Absatz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können.

(3) 1Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten darf aus den Festnetzen höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf und aus den Mobilfunknetzen höchstens 0,42 Euro pro Minute oder 0,60 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 4 Satz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können. 2Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

(4) 1Über die Preisgrenzen der Absätze 1 und 2 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. 2Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. 3Sie kann durch Verfügung im Amtsblatt Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festlegen. 4Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren nach § 67 Abs. 2 von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.

(5) 1Der Preis für Anrufe in den und aus dem Europäischen Telefonnummerierungsraum (ETNS) muss mit dem jeweils geltenden Höchstpreis für Auslandsanrufe in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten vergleichbar sein. 2Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 (BGBl. I S. 958), in Kraft getreten am 10.05.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.05.2012Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen03.05.2012BGBl. I S. 958
01.03.2010Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln29.07.2009BGBl. I S. 2409
01.09.2007Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften18.02.2007BGBl. I S. 106

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