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Telekommunikationsgesetz a.F.
Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77r) |
Abschnitt 3 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 68 - 77r) |
Unterabschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 77a - 77r) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ TKG bis 30.11.2021 (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die geografischen Erhebungen nach § 77q Absatz 1 zuständige Stelle sowie Umfang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der Übersicht nach § 77q Absatz 1 zu bestimmen.
Vorschrift eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz) vom 05.12.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
12.12.2019 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz) | 05.12.2019 |
§ 77aInfrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes
§ 77bInformationen über passive Netzinfrastrukturen
§ 77cVor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen
§ 77dMitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
§ 77eUmfang des Mitnutzungsanspruchs
§ 77fEinnahmen aus Mitnutzungen
§ 77gAblehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe
§ 77hInformationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
§ 77iKoordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung
§ 77jAllgemeine Informationen über Verfahrens-
bedingungen bei Bauarbeiten § 77kNetzinfrastruktur von Gebäuden § 77lAntragsform und Reihenfolge der Verfahren § 77mVertraulichkeit der Verfahren § 77nFristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung § 77oVerordnungs-
ermächtigungen § 77pGenehmigungsfristen für Bauarbeiten § 77qVorausschau zum Mobilfunknetzausbau § 77rVerordnungs-
ermächtigung
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bedingungen bei Bauarbeiten § 77kNetzinfrastruktur von Gebäuden § 77lAntragsform und Reihenfolge der Verfahren § 77mVertraulichkeit der Verfahren § 77nFristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung § 77oVerordnungs-
ermächtigungen § 77pGenehmigungsfristen für Bauarbeiten § 77qVorausschau zum Mobilfunknetzausbau § 77rVerordnungs-
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