Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77r) |
| Abschnitt 3 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 68 - 77r) |
| Unterabschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 77a - 77r) |
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die geografischen Erhebungen nach § 77q Absatz 1 zuständige Stelle sowie Umfang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der Übersicht nach § 77q Absatz 1 zu bestimmen.
Vorschrift eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz) vom 05.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.12.2019 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz) | 05.12.2019 |
bedingungen bei Bauarbeiten § 77kNetzinfrastruktur von Gebäuden § 77lAntragsform und Reihenfolge der Verfahren § 77mVertraulichkeit der Verfahren § 77nFristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung § 77oVerordnungs-
ermächtigungen § 77pGenehmigungsfristen für Bauarbeiten § 77qVorausschau zum Mobilfunknetzausbau § 77rVerordnungs-
ermächtigung
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