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Telekommunikationsgesetz a.F.

   Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77r)   
   Abschnitt 3 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 68 - 77r)   
   Unterabschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 77a - 77r)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ TKG bis 30.11.2021 (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ TKG bis 30.11.2021
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 77p
Genehmigungsfristen für Bauarbeiten

1Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. 2Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 3Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2473), in Kraft getreten am 10.11.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.11.2016Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze04.11.2016BGBl. I S. 2473
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