Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77r) |
| Abschnitt 3 - Wegerechte und Mitnutzung (§§ 68 - 77r) |
| Unterabschnitt 2 - Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (§§ 77a - 77r) |
1Die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle macht die relevanten Informationen zugänglich, welche die allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze notwendig sind. 2Diese Informationen schließen Angaben über Ausnahmen von Genehmigungspflichten ein.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vom 04.11.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.11.2016 | Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze | 04.11.2016 |
bedingungen bei Bauarbeiten § 77kNetzinfrastruktur von Gebäuden § 77lAntragsform und Reihenfolge der Verfahren § 77mVertraulichkeit der Verfahren § 77nFristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung § 77oVerordnungs-
ermächtigungen § 77pGenehmigungsfristen für Bauarbeiten § 77qVorausschau zum Mobilfunknetzausbau § 77rVerordnungs-
ermächtigung
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