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Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77r) |
| Abschnitt 2 - Nummerierung (§§ 66 - 67) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG bis 30.11.2021 (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
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Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.05.2012 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen | 03.05.2012 | |
| 01.09.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
§ 66Nummerierung
§ 66aPreisangabe
§ 66bPreisansage
§ 66cPreisanzeige
§ 66dPreishöchstgrenzen
§ 66eVerbindungstrennung
§ 66fAnwählprogramme (Dialer)
§ 66gWarteschleifen
§ 66hWegfall des Entgeltanspruchs
§ 66iAuskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern
§ 66jR-Gespräche
§ 66kRufnummern-
übermittlung § 66lInternationaler entgeltfreier Telefondienst § 66mUmgehungsverbot § 67Befugnisse der Bundesnetzagentur
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