Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77r) |
| Abschnitt 2 - Nummerierung (§§ 66 - 67) |
(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(2) 1Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 66a bis 66c, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Angerufene gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist. 2Die Ansage kann mit Beginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag des Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf den Einsatz von Warteschleifen gleich, wenn
Hinweis der Redaktion zu Absatz 2 Satz 1:Der Textfehler ("der Angerufene ... kostenfrei ist" statt "der Anruf ... kostenfrei ist") entspricht dem Wortlaut der amtlichen Fassung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2013 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen | 03.05.2012 |
übermittlung § 66lInternationaler entgeltfreier Telefondienst § 66mUmgehungsverbot § 67Befugnisse der Bundesnetzagentur
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