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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes (§§ 46 - 62)   
   Verzicht auf die Steuererhebung (§§ 49 - 50)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UStDV (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UStDV
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 49
Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen

Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn

1. die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und
3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden.
§ 49Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen § 50(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 49 UStDV

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