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Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137)   
   Dritter Abschnitt - Spaltung zur Neugründung (§§ 135 - 137)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwG (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwG
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 136
Spaltungsplan

1Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. 2Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.

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Rechtsprechung zu § 136 UmwG

21 Entscheidungen zu § 136 UmwG in unserer Datenbank:

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Alle 21 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 136 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
            § 142a (Verpflichtungen nach § 72a)
Was ist das?

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