Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
| Dritter Abschnitt - Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften (§§ 147 - 148) |
Die Spaltung eines Rechtsträgers anderer Rechtsform zur Aufnahme von Teilen seines Vermögens durch eine eingetragene Genossenschaft kann nur erfolgen, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Spaltung beschlossen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
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Rechtsprechung zu § 147 UmwG
Entscheidung zu § 147 UmwG in unserer Datenbank:
- FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21
Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Antrags auf ...