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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A

   Abschnitt 2 - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG) (§§ 1 EG - 22 EG)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ VOB/A 2012 (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2012/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VOB/A 2012
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2012/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
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Textdarstellung

  

§ 17 EG
Aufhebung der Ausschreibung

(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:

1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
2. die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
3. andere schwer wiegende Gründe bestehen.
(2)1. Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.
2. Dabei kann der Auftraggeber bestimmte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe
a) den Gesetzesvollzug behindern,
b) dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
c) die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen schädigen oder
d) den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
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