Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
| Abschnitt 2 - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG) (§§ 1 EG - 22 EG) |
(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist zugeht.
(2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.
| (3) | 1. | Die Erteilung eines Bauauftrages ist bekannt zu machen. | |
| 2. | Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang III der Verordnung (EG) Nummer 842/2011 enthaltenen Muster zu erstellen. | ||
| 3. | Nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen sind Angaben, deren Veröffentlichung | ||
| a) | den Gesetzesvollzug behindern, | ||
| b) | dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, | ||
| c) | die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder | ||
| d) | den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würden. | ||
(4) Die Bekanntmachung ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union in kürzester Frist - spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung - zu übermitteln.
beschreibung, Technische Anforderungen § 8 EGVergabeunterlagen § 9 EGVertragsbedingungen § 10 EGFristen § 11 EGGrundsätze der Informations-
übermittlung § 12 EGVorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen § 13 EGForm und Inhalt der Angebote § 14 EGÖffnung der Angebote, Eröffnungstermin § 15 EGAufklärung des Angebotsinhalts § 16 EGPrüfung und Wertung der Angebote § 17 EGAufhebung der Ausschreibung § 18 EGZuschlag § 19 EGNicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20 EGDokumentation § 21 EGNachprüfungsbehörden § 22 EGBaukonzessionen
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