(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 10 Absätze 5 bis 8) zugeht.
(2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.
beschreibung § 8Vergabeunterlagen § 9Vertragsbedingungen § 10Fristen § 11Grundsätze der Informations-
übermittlung § 12Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen § 13Form und Inhalt der Angebote § 14Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin § 15Aufklärung des Angebotsinhalts § 16Prüfung und Wertung der Angebote § 17Aufhebung der Ausschreibung § 18Zuschlag § 19Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20Dokumentation § 21Nachprüfungsstellen § 22Baukonzessionen
Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG
§ 18a
Bekanntmachung der Auftragserteilung
| (1) | 1. | Die Erteilung eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 3a Absatz 1 ist bekannt zu machen. | |
| 2. | Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang III der Verordnung(EG) Nummer 1564/2005 enthaltenen Muster zu erstellen. | ||
| 3. | Angaben, deren Veröffentlichung | ||
| a) | den Gesetzesvollzug behindern, | ||
| b) | dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, | ||
| c) | die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder | ||
| d) | den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würden, sind nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen. | ||
(2) Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in kürzester Frist - spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung - zu übermitteln.
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Querverweise
Auf § 18 VOB/A 2009 verweisen folgende Vorschriften:
- VOB/A
- § 22 (Baukonzessionen)