(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
| 1. | kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, | |
| 2. | die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, | |
| 3. | andere schwer wiegende Gründe bestehen. |
(2) Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.
beschreibung § 8Vergabeunterlagen § 9Vertragsbedingungen § 10Fristen § 11Grundsätze der Informations-
übermittlung § 12Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen § 13Form und Inhalt der Angebote § 14Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin § 15Aufklärung des Angebotsinhalts § 16Prüfung und Wertung der Angebote § 17Aufhebung der Ausschreibung § 18Zuschlag § 19Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20Dokumentation § 21Nachprüfungsstellen § 22Baukonzessionen
Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG
§ 17a
Aufhebung der Ausschreibung
Der Auftraggeber kann bestimmte Informationen nach § 17 Absatz 2 zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
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