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Sie sehen hier die VOB/A Fassung 2009. Ab dem 19.7.2012 galt die VOB/A in der Fassung 2012. Abschnitt 1 (Basisparagraphen) war gegenüber Fassung 2006 unverändert. Seit dem 18.4.2016 gilt die VOB/A in der Fassung 2016
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2009/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VOB/A 2009 (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VOB/A 2009
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 17
Aufhebung der Ausschreibung

(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:

1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
2. die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
3. andere schwer wiegende Gründe bestehen.

(2) Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.

Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG

§ 17a
Aufhebung der Ausschreibung

Der Auftraggeber kann bestimmte Informationen nach § 17 Absatz 2 zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.

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Querverweise

Auf § 17 VOB/A 2009 verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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