Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   III. Die Regierung (Art. 45 - 57)   
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Art. 46

(1) 1Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. 2Wählbar ist, wer zum Abgeordneten gewählt werden kann und das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Der Ministerpräsident beruft und entläßt die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. 2Er bestellt seinen Stellvertreter.

(3) 1Die Regierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. 2Der Beschluß muß mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

(4) Die Berufung eines Mitglieds der Regierung durch den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtags.

Rechtsprechung zu Art. 46 Verf

4 Entscheidungen zu Art. 46 Verf in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 46 Verf verweisen folgende Vorschriften:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        III. Die Regierung
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