Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   III. Die Regierung (Art. 45 - 57)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 48

1Die Mitglieder der Regierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid vor dem Landtag. 2Er lautet:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

3Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Rechtsprechung zu Art. 48 Verf

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