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Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| III. Die Regierung (Art. 45 - 57) |
Zitiervorschläge
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(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und die von diesem gebildete Regierung gemäß Artikel 46 Abs. 3 bestätigt.
(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen.
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Rechtsprechung zu Art. 54 Verf
Entscheidung zu Art. 54 Verf in unserer Datenbank:
- StGH Baden-Württemberg, 19.05.2000 - GR 2/99
Kommunaler Finanzausgleich