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Vergabeverordnung

   Abschnitt 6 - Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (§§ 73 - 80)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeines (§§ 73 - 77)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VgV (https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VgV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabeverordnung (https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabeverordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 77
Kosten und Vergütung

(1) Für die Erstellung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.

(2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben darüber hinaus die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen.

(3) Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.

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Rechtsprechung zu § 77 VgV

27 Entscheidungen zu § 77 VgV in unserer Datenbank:

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Alle 27 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 77 VgV verweisen folgende Vorschriften:

    Vergabeverordnung (VgV) 
      Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
        Allgemeines
          § 76 (Zuschlag)
Was ist das?

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