Vergabeverordnung
| Abschnitt 6 - Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (§§ 73 - 80) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeines (§§ 73 - 77) |
(1) Für die Erstellung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.
(2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben darüber hinaus die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen.
(3) Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.
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Rechtsprechung zu § 77 VgV
27 Entscheidungen zu § 77 VgV in unserer Datenbank:
- VK Südbayern, 21.03.2022 - 3194.Z3-3_01-21-51
Vergabeverfahren mit Lösungsvorschlag = Mehrfachbeauftragung
- VK Südbayern, 29.06.2017 - Z3-3-3194-1-13-04/17
Vergabeverfahren: Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Einreichung ...
- VK Sachsen, 05.02.2019 - 1/SVK/038-18
Ausschreibungsbezogene Planungsleistungen sind zu vergüten!
- VK Westfalen, 07.03.2019 - VK 1-4/19
Planungsleistungen gefordert: Honorar nach HOAI!
- VK Südbayern, 18.07.2024 - 3194.Z3-3_01-24-27
Preisbewertungsmethode muss vor der Wertung feststehen!
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 03.02.2021 - 17 Verg 6/20
Nachprüfungsantrag im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Planungsleistungen; ...
Zum selben Verfahren:
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2020 - 3 VK 8/20
Bewertungsmethode muss nicht bekannt gegeben werden!
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2020 - 3 VK 8/20
- VK Südbayern, 22.03.2021 - 3194.Z3-3_01-20-61
Untersagung der Zuschlagserteilung in Vergabeverfahren
- VK Bund, 10.02.2026 - VK 2-131/25
Ausstellungsgestaltung ist keine Architektenleistung!
Querverweise
Auf § 77 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
- Allgemeines
- § 76 (Zuschlag)