Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil V - Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195) |
1Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). 2Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außenwirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zusammengefasst werden. 3Darüber hinaus können den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.12.2020 | Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen | 03.12.2020 |
möglichkeit von abgeordneten Richtern und Richtern auf Probe] § 177 § 178(Änderungs-
vorschriften) § 180[Vernehmung oder Vereidigung nach VwVfG oder SGB X] § 181(Änderungs-
vorschriften) § 183[Auf nichtigem Landesrecht beruhende Gerichts-
entscheidungen] § 184["Verwaltungs-
gerichtshof"] § 185[Stadtstaaten; abweichendes Landesrecht für Widerspruchs-
verfahren] § 186[Ehrenamtliche Richter in Stadtstaaten] § 187[Landesrechts-
vorbehalt] § 188[Fürsorge-
angelegenheiten; Gerichtskosten-
freiheit] § 188a[Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate] § 188b[Planungskammern, Planungssenate] § 189[Fachsenate für In-Camera-Verfahren] § 190[Fortgeltung einzelner Sonderregelungen] § 191[Fortgeltung beamtenrechtlicher Vorschriften] § 192(Änderungsvorschrift) § 193[Zuständigkeit des Ober-
verwaltungsgerichts für Verfassungs-
streitigkeiten] § 194[Übergangsrecht] § 195
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