Verwaltungsgerichtsordnung
Teil V - Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195) |
(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002
(2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
(3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen.
(4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.
(5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) | 20.12.2001 |
möglichkeit von abgeordneten Richtern und Richtern auf Probe] § 177(Änderungs-
vorschriften) § 180[Vernehmung oder Vereidigung nach VwVfG oder SGB X] § 181(Änderungs-
vorschriften) § 183[Auf nichtigem Landesrecht beruhende Gerichts-
entscheidungen] § 184["Verwaltungs-
gerichtshof"] § 185[Stadtstaaten; abweichendes Landesrecht für Widerspruchs-
verfahren] § 186[Ehrenamtliche Richter in Stadtstaaten] § 187[Landesrechts-
vorbehalt] § 188[Fürsorge-
angelegenheiten; Gerichtskosten-
freiheit] § 188a[Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate] § 188b[Planungskammern, Planungssenate] § 189[Fachsenate für In-Camera-Verfahren] § 190[Fortgeltung einzelner Sonderregelungen] § 191[Fortgeltung beamtenrechtlicher Vorschriften] § 192(Änderungsvorschrift) § 193[Zuständigkeit des Ober-
verwaltungsgerichts für Verfassungs-
streitigkeiten] § 194[Rechtsmittel in Altfällen bis zum Jahr 2001] § 195
Rechtsprechung zu § 194 VwGO
523 Entscheidungen zu § 194 VwGO in unserer Datenbank:
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- LSG Rheinland-Pfalz, 28.05.2014 - L 4 R 148/13
Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Unwirksamkeit - Beitragspflicht - ...
- BVerwG, 05.05.2004 - 5 KSt 1.04
- OVG Sachsen, 03.03.2003 - 3 BS 34/02
Zulassungsverfahren, Beschwerde, Prozesskostenhilfeablehnung
- VGH Bayern, 23.06.2005 - 1 ZB 04.2215
Zulassung der Berufung (abgelehnt); Einreichung der Begründung beim zuständigen ...
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Rückwirkende "Umwandlung" eines (vermeintlichen) Jugendhilfefalls in einen ...
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Gerichtskostenfreiheit in Wohngeldsachen ab dem 1.1.2005
- BVerwG, 01.10.2003 - 5 KSt 1.03
Gerichtskostenfreiheit für Erstattungsstreitigkeiten zwischen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 194 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 67 [Postulationsfähigkeit; Bevollmächtigte und Beistände] (zu § 194 IV)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Berufung
- §§ 124 ff. [Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgründe]