Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil V - Schluß- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 - 195) |
(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002
(2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
(3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen.
(4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.
(5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Für am 1. Januar 2024 noch anhängige Verfahren aus dem Sachgebiet der Kriegsopferfürsorge gilt § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) | 20.12.2001 |
möglichkeit von abgeordneten Richtern und Richtern auf Probe] § 177 § 178(Änderungs-
vorschriften) § 180[Vernehmung oder Vereidigung nach VwVfG oder SGB X] § 181(Änderungs-
vorschriften) § 183[Auf nichtigem Landesrecht beruhende Gerichts-
entscheidungen] § 184["Verwaltungs-
gerichtshof"] § 185[Stadtstaaten; abweichendes Landesrecht für Widerspruchs-
verfahren] § 186[Ehrenamtliche Richter in Stadtstaaten] § 187[Landesrechts-
vorbehalt] § 188[Fürsorge-
angelegenheiten; Gerichtskosten-
freiheit] § 188a[Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate] § 188b[Planungskammern, Planungssenate] § 189[Fachsenate für In-Camera-Verfahren] § 190[Fortgeltung einzelner Sonderregelungen] § 191[Fortgeltung beamtenrechtlicher Vorschriften] § 192(Änderungsvorschrift) § 193[Zuständigkeit des Ober-
verwaltungsgerichts für Verfassungs-
streitigkeiten] § 194[Übergangsrecht] § 195
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Rechtsprechung zu § 194 VwGO
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- VG Aachen, 29.12.2009 - 2 K 2554/05
Rückwirkende "Umwandlung" eines (vermeintlichen) Jugendhilfefalls in einen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 194 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 67 [Postulationsfähigkeit; Bevollmächtigte und Beistände] (zu § 194 IV)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Berufung
- §§ 124 ff. [Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgründe]