Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 3a - Bewirtschaftung von Meeresgewässern (§§ 45a - 45l) |
(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass
| 1. | eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und | |
| 2. | ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erreicht wird. |
(2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere
(3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06.10.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.10.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 06.10.2011 |
ziele für Meeresgewässer § 45bZustand der Meeresgewässer § 45cAnfangsbewertung § 45dBeschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer § 45eFestlegung von Zielen § 45fÜberwachungs-
programme § 45gFristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 45hMaßnahmenprogramme § 45iBeteiligung der Öffentlichkeit § 45jÜberprüfung und Aktualisierung § 45kKoordinierung § 45lZuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
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Rechtsprechung zu § 45a WHG
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