Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 3a - Bewirtschaftung von Meeresgewässern (§§ 45a - 45l) |
(1) Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand der Umwelt in Meeresgewässern unter Berücksichtigung
(2) Guter Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand der Umwelt in Meeresgewässern, die unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten ökologisch vielfältig, dynamisch, nicht verschmutzt, gesund und produktiv sind und die nachhaltig genutzt werden, wobei
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06.10.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.10.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 06.10.2011 |
ziele für Meeresgewässer § 45bZustand der Meeresgewässer § 45cAnfangsbewertung § 45dBeschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer § 45eFestlegung von Zielen § 45fÜberwachungs-
programme § 45gFristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 45hMaßnahmenprogramme § 45iBeteiligung der Öffentlichkeit § 45jÜberprüfung und Aktualisierung § 45kKoordinierung § 45lZuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
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Rechtsprechung zu § 45b WHG
Entscheidung zu § 45b WHG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
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