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Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 3a - Bewirtschaftung von Meeresgewässern (§§ 45a - 45l)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz
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§ 45f
Überwachungsprogramme

(1) Bis zum 15. Juli 2014 stellen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c und unter Beachtung der Anforderungen nach Anhang V der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung Überwachungsprogramme zur fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands der Meeresgewässer sowie zur regelmäßigen Bewertung und Aktualisierung der nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele auf und führen sie durch.

(2) 1Die Überwachungsprogramme müssen mit anderen Überwachungsanforderungen zum Schutz des Meeres, die insbesondere nach wasser- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie internationalen Meeresübereinkommen bestehen, vereinbar sein. 2Programme zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands von Küstengewässern, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Küstengewässern nach Maßgabe des § 44 aufgestellt worden sind, sind weitestgehend bei der Aufstellung und Durchführung der Überwachungsprogramme zu berücksichtigen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986), in Kraft getreten am 14.10.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.10.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes06.10.2011BGBl. I S. 1986

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Querverweise

Auf § 45f WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung von Meeresgewässern
          § 45i (Beteiligung der Öffentlichkeit)
          § 45j (Überprüfung und Aktualisierung)
          § 45k (Koordinierung)
Was ist das?

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