Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 3a - Bewirtschaftung von Meeresgewässern (§§ 45a - 45l) |
1Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c legen die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Juli 2012 die Zwischenziele mit Fristen und die Einzelziele, die erforderlich sind, um einen guten Zustand der Meeresgewässer zu erreichen, sowie zugehörige Indikatoren fest. 2Dabei sind andere einschlägige Ziele zu berücksichtigen, die für die Gewässer auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene festgelegt worden sind, einschließlich der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe des § 44 und der Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes. 3Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Ziele miteinander vereinbar sind.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06.10.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.10.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 06.10.2011 |
ziele für Meeresgewässer § 45bZustand der Meeresgewässer § 45cAnfangsbewertung § 45dBeschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer § 45eFestlegung von Zielen § 45fÜberwachungs-
programme § 45gFristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 45hMaßnahmenprogramme § 45iBeteiligung der Öffentlichkeit § 45jÜberprüfung und Aktualisierung § 45kKoordinierung § 45lZuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
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