Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 3a - Bewirtschaftung von Meeresgewässern (§§ 45a - 45l) |
Die Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, die Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach § 45d Satz 1, die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06.10.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.10.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 06.10.2011 |
ziele für Meeresgewässer § 45bZustand der Meeresgewässer § 45cAnfangsbewertung § 45dBeschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer § 45eFestlegung von Zielen § 45fÜberwachungs-
programme § 45gFristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 45hMaßnahmenprogramme § 45iBeteiligung der Öffentlichkeit § 45jÜberprüfung und Aktualisierung § 45kKoordinierung § 45lZuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
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Querverweise
Auf § 45j WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung von Meeresgewässern
- § 45i (Beteiligung der Öffentlichkeit)