(1) 1Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. 2Er muß binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. 3Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. 4Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
(2) 1Der Aussteller kann vorschreiben, daß der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Zahlung vorgelegt werden darf. 2In diesem Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag.
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Rechtsprechung zu Art. 34 WechselG
5 Entscheidungen zu Art. 34 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.11.1956 - II ZR 163/56
Auslegung einer Wechselbürgschaft
- BGH, 20.10.1969 - II ZR 162/68
Nach Verfall ausgestellter Wechsel
- BGH, 05.12.1960 - VII ZR 256/59
Rechtsmittel
- OLG Köln, 13.01.1993 - 17 U 30/92
- LG Köln, 25.11.1999 - 24 O 86/99
Begriff der nachträglichen Wechselprolongation
Querverweise
Auf Art. 34 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77