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Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   5. Abschnitt - Verfall (Art. 33 - 37)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 34

(1) 1Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. 2Er muß binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. 3Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. 4Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

(2) 1Der Aussteller kann vorschreiben, daß der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Zahlung vorgelegt werden darf. 2In diesem Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag.

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Rechtsprechung zu Art. 34 WechselG

5 Entscheidungen zu Art. 34 WechselG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 34 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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