(1) Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tag oder nach dem Tag des Protests.
(2) Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tag der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist angenommen.
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Rechtsprechung zu Art. 35 WechselG
3 Entscheidungen zu Art. 35 WechselG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 25.10.2018 - 7 C 22.16
Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit; Bündelung von ...
- BFH, 15.09.1971 - II 42/65
Wassernutzungsrecht alter Art - Nutzung der Wasserkraft - Gewerbeberechtigung
- LG Hamburg, 19.10.2000 - 409 O 83/00
Wegen unzulänglicher Angabe der Verfallzeit nichtiger Wechsel
Querverweise
Auf Art. 35 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77