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Wirtschaftsstrafgesetz 1954

   1. Abschnitt - Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts (§§ 1 - 6)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WiStG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WiStG (https://dejure.org/gesetze/WiStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WiStG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (https://dejure.org/gesetze/WiStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wirtschaftsstrafgesetz 1954
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§ 6
Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG) vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2648), in Kraft getreten am 01.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG)18.12.2018BGBl. I S. 2648

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Rechtsprechung zu § 6 WiStG

Entscheidung zu § 6 WiStG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 6 WiStG verweisen folgende Vorschriften:

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