Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 2 - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 6 - 24b) |
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. 2Er besteht aus Vertretern der Länder. 3Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. 4Jedes Land entsendet einen Vertreter. 5An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. 6Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. 7Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. 2Er berät die Bundesanstalt, insbesondere
3Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. 4Die Bundesanstalt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit.
(3) 1Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. 2Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. 3Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vom 23.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
ermächtigung § 9Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen § 10Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503 § 10aBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 § 11Anzeige straftatbegründender Tatsachen § 12Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 § 13Sofortiger Vollzug § 14Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems § 14aBefugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen § 15Produktintervention § 16Wertpapierrat § 17Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland § 18Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungs-
ermächtigung § 19Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichts-
behörde § 20Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschafts-
gesetzes § 21Verschwiegenheits-
pflicht § 22Meldepflichten § 23Anzeige von Verdachtsfällen § 24Verpflichtung des Insolvenzverwalters § 24aVerordnungs-
ermächtigung § 24bMeldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
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