Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 2 - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 6 - 24b) |
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Meldungen, Mitteilungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind,
| 1. | nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie | |
| 2. | nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Verordnungen der europäischen Union und den europäischen Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen erlassen worden sind, |
elektronisch übermittelt werden müssen. 2Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichungen nach Satz 1 und sie kann festlegen, welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Vorlagepflicht bei der Bundesanstalt zu nutzen ist und welche Bestimmungen für dessen Nutzung gelten, sowie dass eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Zugangs zu einem Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt besteht.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 2Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 |
ermächtigung § 9Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen § 10Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503 § 10aBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 § 11Anzeige straftatbegründender Tatsachen § 12Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 § 13Sofortiger Vollzug § 14Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems § 14aBefugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen § 15Produktintervention § 16Wertpapierrat § 17Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland § 18Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungs-
ermächtigung § 19Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichts-
behörde § 20Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschafts-
gesetzes § 21Verschwiegenheits-
pflicht § 22Meldepflichten § 23Anzeige von Verdachtsfällen § 24Verpflichtung des Insolvenzverwalters § 24aVerordnungs-
ermächtigung § 24bMeldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
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