Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 2 - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 6 - 24b) |
(1) 1Die Bundesanstalt kann die zur Durchsetzung eines von einer zuständigen Stelle der Europäischen Union oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beschlossenen Handelsverbotes von Finanzinstrumenten erforderlichen Maßnahmen gegenüber jedermann anordnen. 2Sie kann insbesondere den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen und die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen. 3Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, gegenüber einer Börse oder gegenüber deren Börsenträger erlassen.
(2) 1§ 125 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 2Die Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes bleibt unberührt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Vorschrift eingefügt durch das Erste Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) vom 23.05.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.05.2022 | Erstes Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) | 23.05.2022 |
ermächtigung § 9Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen § 10Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503 § 10aBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 § 11Anzeige straftatbegründender Tatsachen § 12Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 § 13Sofortiger Vollzug § 14Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems § 14aBefugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen § 15Produktintervention § 16Wertpapierrat § 17Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland § 18Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungs-
ermächtigung § 19Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichts-
behörde § 20Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschafts-
gesetzes § 21Verschwiegenheits-
pflicht § 22Meldepflichten § 23Anzeige von Verdachtsfällen § 24Verpflichtung des Insolvenzverwalters § 24aVerordnungs-
ermächtigung § 24bMeldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
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Querverweise
Auf § 14a WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
- § 91 (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)