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Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 2 - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 6 - 24b)   
Gliederung
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§ 10a
Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

(1) 1Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. 2Insbesondere kann sie gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 1503/2020 anordnen,

1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.

(2) 1Die Bundesanstalt kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. 2Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 1503/2020 zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. 3§ 6 Absatz 15 gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) vom 27.12.2024 (BGBl. I Nr. 438), in Kraft getreten am 30.12.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.12.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz)27.12.2024BGBl. I Nr. 438

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Querverweise

Auf § 10a WpHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
        § 13 (Sofortiger Vollzug)
     
      Ratingagenturen
        § 29 (Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009)
     
      Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
        § 91 (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
Was ist das?

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