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Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 2 - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 6 - 24b)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ WpHG (https://dejure.org/gesetze/WpHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WpHG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wertpapierhandelsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WpHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wertpapierhandelsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 9
Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen

(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen geboten ist.

(2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die Möglichkeit einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026 (BGBl. I Nr. 33), in Kraft getreten am 10.02.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.02.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz)04.02.2026BGBl. I Nr. 33
03.01.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz)23.06.2017BGBl. I S. 1693

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Rechtsprechung zu § 9 WpHG

20 Entscheidungen zu § 9 WpHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 9 WpHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
        § 11 (Anzeige straftatbegründender Tatsachen)
        § 12 (Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
        § 13 (Sofortiger Vollzug)
        § 18 (Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung)
     
      Ratingagenturen
        § 29 (Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009)
     
      Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
        § 91 (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 120 (Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung)
     
      Übergangsbestimmungen
        § 127 (Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten)
Was ist das?

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