Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 11 - Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten (§§ 63 - 96) |
(1) 1Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Wertpapierdienstleistungen wegen seiner Aufsicht durch die zuständige Herkunftsstaatsbehörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. 2Die Befreiung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere mit der Auflage, dass das Unternehmen eine Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist.
(2) Für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1g des Kreditwesengesetzes oder nach § 15 Absatz 5a des Wertpapierinstitutsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf, findet der elfte Abschnitt dieses Gesetzes keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 |
ermächtigung § 63aBesondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen § 64Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolio-
verwaltung; Verordnungs-
ermächtigung § 64aForm der Kundenkommunikation § 65Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagen-
gesetzes § 65a(weggefallen) § 65bVeräußerung nachrangiger berücksichtigungs-
fähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden § 66Ausnahmen für Immobiliar-
Verbraucherdarlehens-
verträge § 67Kunden; Verordnungs-
ermächtigung § 68Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungs-
ermächtigung § 69Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungs-
ermächtigung § 70Zuwendungen und Gebühren; Verordnungs-
ermächtigung § 71Erbringung von Wertpapier-
dienstleistungen und Wertpapierneben-
dienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen § 72Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems § 73Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten § 74Besondere Anforderungen an multilaterale Handelssysteme § 75Besondere Anforderungen an organisierte Handelssysteme § 76KMU-
Wachstumsmärkte; Verordnungs-
ermächtigung § 77Direkter elektronischer Zugang § 78Handeln als General-
Clearing-
Mitglied § 79Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern § 80Organisations-
pflichten; Verordnungs-
ermächtigung § 81Geschäftsleiter § 82Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen § 83Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht § 84Vermögensverwahrung und Finanzsicherheiten; Verordnungs-
ermächtigung § 85Anlagestrategie-
empfehlungen und Anlageempfehlungen; Verordnungs-
ermächtigung § 86Anzeigepflicht § 87Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebs-
beauftragte, in der Finanzportfolio-
verwaltung oder als Compliance-
Beauftragte; Verordnungs-
ermächtigung § 88Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 89Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungs-
ermächtigung § 90Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 91Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 92Werbung der Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen § 93Register Unabhängiger Honorar-
Anlageberater; Verordnungs-
ermächtigung § 94Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-
Anlageberatung § 95Ausnahmen § 96Strukturierte Einlagen
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Querverweise
Auf § 91 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)