Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 11 - Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten (§§ 63 - 96) |
Die §§ 63 und 64, mit Ausnahme von § 64 Absatz 2, § 67 Absatz 4, die §§ 68 bis 71, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 bis 13, § 81 Absatz 1 bis 4, § 83 Absatz 1 und 2, § 87 Absatz 1 bis 4 und 6 sind auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute entsprechend anzuwenden, wenn sie strukturierte Einlagen verkaufen oder über diese beraten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 |
ermächtigung § 63aBesondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen § 64Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolio-
verwaltung; Verordnungs-
ermächtigung § 64aForm der Kundenkommunikation § 65Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagen-
gesetzes § 65a(weggefallen) § 65bVeräußerung nachrangiger berücksichtigungs-
fähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden § 66Ausnahmen für Immobiliar-
Verbraucherdarlehens-
verträge § 67Kunden; Verordnungs-
ermächtigung § 68Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungs-
ermächtigung § 69Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungs-
ermächtigung § 70Zuwendungen und Gebühren; Verordnungs-
ermächtigung § 71Erbringung von Wertpapier-
dienstleistungen und Wertpapierneben-
dienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen § 72Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems § 73Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten § 74Besondere Anforderungen an multilaterale Handelssysteme § 75Besondere Anforderungen an organisierte Handelssysteme § 76KMU-
Wachstumsmärkte; Verordnungs-
ermächtigung § 77Direkter elektronischer Zugang § 78Handeln als General-
Clearing-
Mitglied § 79Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern § 80Organisations-
pflichten; Verordnungs-
ermächtigung § 81Geschäftsleiter § 82Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen § 83Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht § 84Vermögensverwahrung und Finanzsicherheiten; Verordnungs-
ermächtigung § 85Anlagestrategie-
empfehlungen und Anlageempfehlungen; Verordnungs-
ermächtigung § 86Anzeigepflicht § 87Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebs-
beauftragte, in der Finanzportfolio-
verwaltung oder als Compliance-
Beauftragte; Verordnungs-
ermächtigung § 88Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 89Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungs-
ermächtigung § 90Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 91Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 92Werbung der Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen § 93Register Unabhängiger Honorar-
Anlageberater; Verordnungs-
ermächtigung § 94Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-
Anlageberatung § 95Ausnahmen § 96Strukturierte Einlagen
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Rechtsprechung zu § 96 WpHG
Entscheidung zu § 96 WpHG in unserer Datenbank:
- EuGH, 22.11.2005 - C-384/02
Grøngaard und Bang - Richtlinie 89/592/EWG - Insider-Geschäfte - Weitergabe von ...
Querverweise
Auf § 96 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
- § 87 (Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte, in der Finanzportfolioverwaltung oder als Compliance-Beauftragte; Verordnungsermächtigung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 (Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung)