Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 11 - Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten (§§ 63 - 96) |
§ 65b
Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden
1Unbeschadet der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Nummer 40a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro veräußert werden. 2Für relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindeststückelung von 25 000 Euro veräußert werden dürfen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindlichkeiten und relevante Kapitalinstrumente im Sinne dieser Vorschrift, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) vom 09.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.12.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) | 09.12.2020 |
ermächtigung § 63aBesondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen § 64Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolio-
verwaltung; Verordnungs-
ermächtigung § 64aForm der Kundenkommunikation § 65Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagen-
gesetzes § 65a(weggefallen) § 65bVeräußerung nachrangiger berücksichtigungs-
fähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden § 66Ausnahmen für Immobiliar-
Verbraucherdarlehens-
verträge § 67Kunden; Verordnungs-
ermächtigung § 68Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungs-
ermächtigung § 69Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungs-
ermächtigung § 70Zuwendungen und Gebühren; Verordnungs-
ermächtigung § 71Erbringung von Wertpapier-
dienstleistungen und Wertpapierneben-
dienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen § 72Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems § 73Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten § 74Besondere Anforderungen an multilaterale Handelssysteme § 75Besondere Anforderungen an organisierte Handelssysteme § 76KMU-
Wachstumsmärkte; Verordnungs-
ermächtigung § 77Direkter elektronischer Zugang § 78Handeln als General-
Clearing-
Mitglied § 79Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern § 80Organisations-
pflichten; Verordnungs-
ermächtigung § 81Geschäftsleiter § 82Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen § 83Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht § 84Vermögensverwahrung und Finanzsicherheiten; Verordnungs-
ermächtigung § 85Anlagestrategie-
empfehlungen und Anlageempfehlungen; Verordnungs-
ermächtigung § 86Anzeigepflicht § 87Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebs-
beauftragte, in der Finanzportfolio-
verwaltung oder als Compliance-
Beauftragte; Verordnungs-
ermächtigung § 88Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 89Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungs-
ermächtigung § 90Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 91Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 92Werbung der Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen § 93Register Unabhängiger Honorar-
Anlageberater; Verordnungs-
ermächtigung § 94Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-
Anlageberatung § 95Ausnahmen § 96Strukturierte Einlagen
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Querverweise
Auf § 65b WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 18 (Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 51 (Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 54 (Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland)